G25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge
UNTERSUCHUNGSUMFANG
Die Entscheidung für eine arbeitsmedizinische Untersuchung kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung getroffen werden. Im Folgenden beispielhafte Tätigkeiten oder Arbeitsverfahren, für die eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach G 25 in Betracht kommt:
führen von PKW, Motorräder, Schlepper, LKW, Omnibusse, Kraftfahrzeuge im Personentransport, Triebfahrzeuge, Flurförderzeugen, Hubeinrichtungen, Regalbediengeräte, Hebebühnen, Kranen, Erdbaumaschinen, Überwachungstätigkeiten in Leitständen, Messwarten usw..
UNTERSUCHUNGSUMFANG
- Laborwerte (Blut (kl.BB, KRea, GGT, ASAT, ALAT), Urin)
- Hörtest
- Sehtest
- Ärztliche Untersuchung
- Dauer: 45 Minuten
- Nachuntersuchung: Je nach Lebensalter und betriebsärztlichem Ermessen 24 – 60 Monate
- § 29 UVV „Krane“ (BGV/GUV-V D6)
- § 7 UVV „Flurförderzeuge“ (BGV/GUV-V D27)
- § 35 Abs. 1 UVV „Fahrzeuge“ (BGV/GUV-V D29)
- § 24 Abs. 1 UVV „Schienenbahnen“ (BGV D30)
- § 21 UVV „Seilschwebebahnen und Schlepplifte“ (BGV D31)
- § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 UVV „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ (BGV D33) § 74 UVV„Luftfahrt“ (BGV C10)
Die Entscheidung für eine arbeitsmedizinische Untersuchung kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung getroffen werden. Im Folgenden beispielhafte Tätigkeiten oder Arbeitsverfahren, für die eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach G 25 in Betracht kommt:
führen von PKW, Motorräder, Schlepper, LKW, Omnibusse, Kraftfahrzeuge im Personentransport, Triebfahrzeuge, Flurförderzeugen, Hubeinrichtungen, Regalbediengeräte, Hebebühnen, Kranen, Erdbaumaschinen, Überwachungstätigkeiten in Leitständen, Messwarten usw..