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G25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit          

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge 

UNTERSUCHUNGSUMFANG
  • Laborwerte (Blut (kl.BB, KRea, GGT, ASAT, ALAT), Urin)
  • Hörtest
  • Sehtest
  • Ärztliche Untersuchung
  • Dauer: 45 Minuten
  • Nachuntersuchung: Je nach Lebensalter und betriebsärztlichem Ermessen 24 – 60 Monate
Die Forderung nach der gesundheitlichen Eignung bestimmter Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten wird in Abschnitt 3.1 Anlage 2 der Betriebssicherheitsverordnung für die Benutzung mobiler, selbst fahrender Arbeitsmittel allgemein und im Einzelnen für den innerbetrieblichen Transport und Verkehr in folgenden Unfallverhütungsvorschriften erhoben:

  • § 29 UVV „Krane“ (BGV/GUV-V D6)
  • § 7 UVV „Flurförderzeuge“ (BGV/GUV-V D27)
  • § 35 Abs. 1 UVV „Fahrzeuge“ (BGV/GUV-V D29)
  • § 24 Abs. 1 UVV „Schienenbahnen“ (BGV D30)
  • § 21 UVV „Seilschwebebahnen und Schlepplifte“ (BGV D31)
  • § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 UVV „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ (BGV D33) § 74 UVV„Luftfahrt“ (BGV C10)


Die Entscheidung für eine arbeitsmedizinische Untersuchung kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung getroffen werden. Im Folgenden beispielhafte Tätigkeiten oder Arbeitsverfahren, für die eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach G 25 in Betracht kommt:

führen von PKW, Motorräder, Schlepper, LKW, Omnibusse, Kraftfahrzeuge im Personentransport, Triebfahrzeuge, Flurförderzeugen, Hubeinrichtungen, Regalbediengeräte, Hebebühnen, Kranen, Erdbaumaschinen, Überwachungstätigkeiten in Leitständen, Messwarten usw..